AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Innosoft GmbH

1. Allgemeines
Für alle Lieferungen und Leistungen der Innosoft GmbH (Innosoft) sind ausschließlich die nachfolgenden Vertragsbedingungen maßgeblich. Allgemeine Geschäftsbedingungen, auf die in der Bestellung oder sonstigen Schreiben des Bestellers (Kunde) Bezug genommen wird, werden auch dann nicht anerkannt, wenn Innosoft ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widersprochen hat.
Von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen gelten nur, soweit sie schriftlich getroffen wurden.
Angebote von Innosoft sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung von Innosoft oder durch Ausführung des Auftrags zustande.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus einem Vertrag mit Innosoft ohne Zustimmung von Innosoft auf Dritte zu übertragen.

 

2. Leistungen

2.1 Leistungsumfang
Innosoft verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. Bei Lieferungen ist Innosoft berechtigt, in Abstimmung mit dem Kunden genannte Produkte durch technisch gleichwertige ersetzen.
Innosoft ist zu Teilleistungen berechtigt, wenn der Vertrag selbständige Leistungsabschnitte vorsieht, und zu Teillieferungen berechtigt.

2.2 Leistungszeit, Verzug, Unmöglichkeit
Von Innosoft genannte Liefer- oder Leistungstermine sind unverbindlich, solange nicht eine Liefer- bzw. Leistungszeit besonders vereinbart worden ist.
Kommt der Kunde mit der Erbringung einer ihm obliegenden Mitwirkungspflicht in Verzug und wird infolgedessen die Einhaltung der vereinbarten Liefer- oder Leistungszeit für Innosoft unmöglich, so kann der Kunde Ansprüche wegen Verzuges insoweit nicht geltend machen. Erfüllungsansprüche von Innosoft bleiben unberührt. Sofern Innosoft die Nichteinhaltung von Fristen und Terminen zu vertreten hat, steht dem Kunden nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen und schriftlich gesetzten Nachfrist das Rücktrittsrecht zu. Schadensersatz kann der Kunde im Umfang gemäß Ziffer 6 geltend machen.
Der Eintritt unvorhergesehener, von Innosoft nicht beeinflussbarer Ereignisse, wie z.B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Verzögerung durch Lieferanten, Verletzung von Vertragspflichten durch den Kunden, berechtigt Innosoft, die Leistungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere bei einer Verzögerung der Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als sechs Monate, so kann diese Partei den Rücktritt vom Vertrag erklären.

2.3 Gefahrübergang und Annahmeverzug
Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe der Lieferteile an den Kunden auf diesen über. Bei Warenversand geht die Gefahr mit Übergabe der Lieferteile an den Spediteur, den Frachtführer, o.ä. auf den Kunden über.
Nimmt der Kunde die Lieferteile nicht an, so ist Innosoft nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder statt der Leistung Schadensersatz zu verlangen.

2.4 Eigentumsvorbehalt, Sicherheitsleistung
Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen behält sich Innosoft das Eigentum an den gelieferten Sachen vor. Innosoft kann die gelieferten Sachen auch dann zurückverlangen, wenn Innosoft vom Vertrage nicht zurückgetreten ist.
Der Kunde ist nur unter Eigentumsvorbehalt zur Weiterveräußerung im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Kunde tritt an Innosoft schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab.
Annahme und Ausführung von Aufträgen kann Innosoft von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig machen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde mit Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Verträgen im Rückstand ist, begründete Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit bestehen, die Durchsetzung von Forderungen nach Einschätzung von Innosoft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann oder andere Umstände vorliegen, die das Verlangen einer Sicherheitsleistung rechtfertigen. Innosoft ist bis zur Leistung der Sicherheit berechtigt, die eigene Leistung zu verweigern. Innosoft wird die Sicherheiten auf Wunsch des Kunden insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

 

3. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf seine Kosten und Gefahr alle zur Leistungserbringung erforderlichen Daten und Informationen seiner Unternehmenssphäre und im Falle von Programmerstellungen die hierfür erforderlichen Rechenzeiten, Datenerfassungskapazitäten und Testdaten zur Verfügung.
Datenträger, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dieses nicht der Fall, so ersetzt der Kunde Innosoft alle aus der Benutzung entstehenden Schäden und stellt Innosoft insoweit von den Ansprüchen Dritter frei.
Von allen Innosoft übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die Innosoft im Bedarfsfalle kostenlos zurückgreifen kann.
Sind die Leistungen seitens Innosoft im Betrieb des Kunden zu erbringen, stellt er funktionsfähige und zur Leistungserbringung erforderliche Arbeitsplätze für Mitarbeiter der Innosoft GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen innerhalb seines Betriebes zur Verfügung.
Der Kunde hat den Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Innosoft GmbH gesicherten Zugang gemäß den Vorschriften der Berufsgenossenschaft zum Standort der in seinem Betrieb installierten Anlage zu gewähren, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist. Der Kunde hat Innosoft alle zusätzlich zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu geben. Im Übrigen hat der Kunde seinerseits alle ihm öffentlich-rechtlich oder vertraglich auferlegten Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen zu treffen.
Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten und führt dieses bei Innosoft zu Mehraufwand, so hat der Kunde die notwendigen Mehrkosten, einschließlich solcher für Wartezeiten und zusätzlich erforderlich werdende Reisen, zu tragen.
Verletzt der Kunde eine Mitwirkungspflicht, die Voraussetzung für die Erbringung einer Leistungsverpflichtung von Innosoft ist, so wird Innosoft, unbeschadet ihrer Ansprüche auf Ersatz von eventuellen Schäden und Mehrkosten, hinsichtlich der ihr (vorübergehend) unmöglich gemachten laufenden Leistungsverpflichtung so behandelt, als habe sie diese ordnungsgemäß erfüllt und die entsprechende Vergütung wird — um die ersparten Aufwendungen von Innosoft gekürzt — fällig. Sobald das Leistungshindernis beseitigt ist, wird Innosoft – soweit möglich – ihre Vertragsleistung nachholen, wobei eventuelle Mehraufwendungen zusätzlich zu vergüten sind.

 

4. Abnahme bei Werkvertrag
Der Kunde wird, sobald Innosoft die Fertigstellung der Leistung mitgeteilt hat, innerhalb von 2 Wochen eine Abnahme durchführen, über die ein Protokoll geführt wird.
Werden bei der Abnahme keine Mängel festgestellt, so ist die Abnahme unverzüglich durch Gegenzeichnung des Abnahmeprotokolls zu erklären. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden.
Bei erheblichen Fehlern bzw. Abweichungen von der Leistungsspezifikation kann der Kunde unter genauer Bezeichnung des Mangels die Abnahme verweigern. Innosoft wird diese Mängel innerhalb angemessener Frist beseitigen und dem Kunden die Fertigstellung mitteilen. Bei der dann durchzuführenden erneuten Abnahme gelten die gleichen Bedingungen wie beim ersten Mal.
Erklärt der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, gilt die Abnahme als erklärt. Innosoft ist verpflichtet, den Kunden bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.
Die Abnahme gilt auch bei vorbehaltloser Nutzung als erklärt.
Innosoft kann die Abnahme einzelner abgrenzbarer Teilleistungen verlangen.

 

5. Gewährleistung für Sachmängel
Für Sachmängel von Lieferungen und leistet Innosoft nach den folgenden Regelungen Gewähr:
Offensichtliche Mängel sind spätestens 14 Tage nach Übernahme schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde Kaufmann, gilt dies auch für alle übrigen Mängel. Gibt der Kunde Innosoft nicht unverzüglich Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge ist Innosoft berechtigt und – soweit dies Innosoft zumutbar ist – verpflichtet, innerhalb angemessener Frist auf eigene Kosten nach eigener Wahl nachzubessern oder die fehlerhaften Teile auszutauschen. Alle Innosoft im Zusammenhang mit einer unberechtigten Mängelrüge entstehenden Kosten sind unverzüglich durch den Kunden zu erstatten. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht steht dem Kunden jedoch nur dann zu, wenn Innosoft die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe bzw. Abnahme.
Betrifft die von Innosoft zu erbringende Leistung ganz oder teilweise Planungsarbeiten, Studien, Analysen oder ähnliches, leistet Innosoft Gewähr insoweit, dass die Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung erstellt und durchgeführt wurden. Sollten sich relevante Mängel herausstellen, so wird Innosoft die übergebenen Pläne, Berichte, Unterlagen u.ä. unentgeltlich korrigieren oder neu erstellen und die Mängel beheben. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
Hat der Vertrag ganz oder teilweise Entwicklungsarbeiten zum Gegenstand, so leistet Innosoft hinsichtlich des zu entwickelnden Teils Gewähr für die Einhaltung anerkannter Regeln der Technik, die Güte des Materials, soweit es nicht Gegenstand der Entwicklung ist, die fachmännische und gute Ausführung der Arbeit und die Einhaltung der im Einzelfall als solche besonders bezeichneten Mindestanforderungen.
Bei von Innosoft erstellter Software leistet Innosoft Gewähr, dass die Software frei von reproduzierbaren Fehlern auf der für sie nach dem Vertrag vorgesehenen Hardware ist und die beschriebenen Funktionen erfüllt. Bei reproduzierbaren Fehlern, die die Funktion nicht beeinträchtigen, sondern lediglich Einbußen in der Handhabung bedeuten, ist Innosoft berechtigt, diese durch eine Änderung der Konfiguration zu umgehen, solange die Funktion erhalten bleibt, es sei denn, die Erfüllung durch die Umgehung hat für den Kunden kein Interesse.
Bei von Dritten erstellter Software leistet Innosoft Gewähr nach den jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Softwareherstellers bzw. Lieferanten. Innosoft haftet in keinem Fall für unsachgemäße Bedienung, Wartung oder anderweitige Behandlung des Leistungsgegenstandes durch den Kunden oder in seiner Sphäre handelnde Personen.

 

6. Haftung und Schadensersatz, Verjährung
Innosoft haftet für den Ersatz von Schäden oder vergeblicher Aufwände – gleich aus welchem Rechtsgrund – pro Schadenfall für 20.000 Euro, insgesamt jedoch maximal auf die Höhe der jeweiligen Vergütung des Kalenderjahres begrenzt. Der Ersatz von Folgeschäden, insbesondere entgangener Gewinn und/oder Produktionsausfall ist ausgeschlossen.
Für den Verlust gespeicherter Daten haftet Innosoft nur dann, wenn der Kunde durch eine ordnungsgemäß durchgeführte Datensicherung sichergestellt hat, dass diese Daten durch einen vertretbaren Aufwand rekonstruiert werden können. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
Für Fehlfunktionen, die auf Mängel in der Betriebssystem‑, Datenbank- oder sonstiger von Dritten hergestellter Software oder auf fehlerhafte Bedienung oder fehlerhaftes Customizing durch den Kunden zurückzuführen sind, übernimmt Innosoft keine Haftung, sofern nicht Innosoft Mängel der Software bekannt waren und eine Beseitigung der Mängel bzw. der Einsatz einer anderen mangelfreien Software zumutbar war.
Bei Gestellung von Personal für Arbeiten, die unter Aufsicht und nach Anweisung des Kunden erfolgen, haftet Innosoft nur, wenn Innosoft vorsätzlich oder grob fahrlässig das Personal nicht entsprechend den vorher bekannt gegebenen Anforderungen des Kunden ausgewählt hat. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auch bei richtiger Auswahl eingetreten wäre.
Schadenersatzansprüche gegen Innosoft verjähren, soweit sie nicht vorsätzlich verursacht wurden, binnen eines Jahres ab Abnahme, bei Beratungsleistungen binnen eines Jahres ab Erbringung des letzten Beratungstages.

 

7. Preise
Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den verbindlichen Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung.

 

8. Zahlungsbedingungen
Falls nichts anderes vereinbart wird, hat die Zahlung ohne Abzüge 14 Tage nach Rechnungslegung für Innosoft kostenfrei zu erfolgen. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Leistungen, die nach Aufwand zu vergüten sind, werden zu den vereinbarten Stunden- oder Tageshonoraren abgerechnet. Nebenkosten oder sonstige anlässlich der Durchführung des Vertrages aufgewandte Kosten werden entsprechend dem tatsächlichen Anfall abgerechnet. Für den Fall einer wiederkehrenden Leistungspflicht von Innosoft erfolgt die Abrechnung in monatlichen Raten.
Bei verspäteter Zahlung ist Innosoft berechtigt, neben der Geltendmachung von weiterem Schadensersatz Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu erheben. Innosoft bleibt der Nachweis eines höheren Zinsschadens vorbehalten.
Verletzt der Kunde seine Zahlungspflicht, so ist Innosoft neben der Geltendmachung des Erfüllungsanspruchs berechtigt, die Weiterbearbeitung aller Aufträge mit dem Kunden einzustellen, oder die ihr zustehenden gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Ansprüche geltend zu machen. Der Kunde ist auch dann zur Herausgabe von Vorbehaltsware verpflichtet, wenn Innosoft nicht vom Vertrag zurücktritt.

 

9. Nutzungsrechte
Der Kunde ist hinsichtlich des Angebots von Innosoft und dazugehöriger Unterlagen nicht nutzungsberechtigt. Diese Unterlagen dürfen weder vervielfältigt noch Dritten ganz oder teilweise zugänglich gemacht werden. Das gleiche gilt für die Benutzung dieser Unterlagen für eine Ausschreibung oder sonstige Vergabe und zum Zwecke sonstiger Bearbeitung.
Urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen sind Arbeitsergebnisse jeder Art, z.B. Auswertungen, Planungsunterlagen, Programmmaterial, Dokumentationen, Berichte, Zeichnungen, Know-how etc., die dem Kunden im Zuge der Vertragserfüllung in jedweder Darstellungsform übergeben oder zugänglich gemacht werden. Der Kunde erhält vorbehaltlich der vollständigen Zahlung nur ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur Nutzung der ihm überlassenen Werkstücke zum nach dem Vertrag vorgesehenen Nutzungszweck in seinem eigenen Geschäftsbetrieb. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, die urheberrechtlich geschützten Werke gewerbsmäßig weiterzugeben oder in irgendeiner Form zu vervielfältigen, es sei denn, dies ist zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Werke erforderlich.
Die Weiterveräußerung des Materials an Dritte ist nur dann zulässig, wenn sich der Erwerber schriftlich Innosoft gegenüber mit den hier aufgeführten Nutzungsbedingungen einverstanden erklärt.
Diese Bestimmungen gelten entsprechend für alle Urheberrechte, Patentrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte.
Soweit der Kunde erhaltenes oder zugänglich gewordenes Know-how und urheberrechtlich geschützte Werke jeder Art zulässigerweise intern oder für Dritte wahrnehmbar nutzt, hat er auf Innosoft als Urheber schriftlich oder sonst visuell gut wahrnehmbar durch einen geeigneten Zusatz hinzuweisen.
Urheberrechtlich geschützte Werke sind dauerhaft mit dem Hinweis © Innosoft und der Jahresangabe des Erhalts des Werkes zu kennzeichnen. Die Veröffentlichung von Material oder gewerblichen Schutzrechten jeder Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Innosoft.

 

10. Gewährleistung für Rechtsmängel
Innosoft prüft unter Anwendung firmenüblicher Sorgfalt, dass ihre Arbeitsergebnisse nicht in die Rechte Dritter eingreifen.
Sollten Dritte gegen den Kunden Ansprüche hinsichtlich der von Innosoft für ihn erstellten Programme oder deren Entwicklungsergebnisse
geltend machen, so stellt Innosoft den Kunden von solchen Ansprüchen frei, vorausgesetzt der Kunde hat Innosoft hierüber so frühzeitig informiert, dass Innosoft ausreichend Gelegenheit hatte, in eigener Entscheidung, jedoch mit aller erforderlichen Unterstützung des Kunden, alle zur Rechtsverteidigung und eventuellen Beilegung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist die Haftung bzw. die Freistellung der Höhe nach auf ein angemessenes und branchenübliches Nutzungsentgelt begrenzt. Das Recht des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Innosoft die Pflichtverletzung zu vertreten hat, bleibt unberührt.
Gelingt Innosoft nicht innerhalb eines halben Jahres die Abwehr dieser Ansprüche oder einigt Innosoft sich nicht mit dem Dritten in der Form, dass der Kunde die Programme oder Entwicklungsergebnisse wirtschaftlich sinnvoll weiterbenutzen kann, so werden die Vertragspartner eine solche Vertragsänderung anstreben, die ihren wirtschaftlichen Interessen möglichst nahe kommt.
Innosoft ist berechtigt, die Arbeits- und/oder Entwicklungsergebnisse so umzugestalten, dass die Verletzung der Rechte Dritter ausgeschlossen ist, solange die Leistung frei von Sachmängeln bleibt. Diese Ansprüche des Kunden bestehen nicht, wenn der Rechtsmangel nur unerheblich ist.

 

11. Ausfuhrkontrollbestimmungen
Soweit die gelieferten Waren den deutschen sowie ggf. auch den amerikanischen Ausfuhr- und Kontrollbestimmungen unterliegen, sind bei eventueller Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland die Genehmigung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft, Eschborn, sowie ggf. auch des U.S. Department of Commerce, Washington, vorgeschrieben. Im Rahmen der zolltechnischen Abwicklung trägt der Kunde die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben.

 

12. Geheimhaltung
Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, die bei Vorbereitung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses von dem jeweils anderen Teil zugänglich gemachten oder sonst bekannt gewordenen wirtschaftlichen und technischen Informationen und Kenntnisse während der Dauer sowie ein Jahr nach Beendigung eines Vertrages ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des betroffenen Vertragspartners nicht über den Auftragszweck hinaus zu verwerten oder zu nutzen und nicht Dritten zugänglich zu machen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen und Kenntnisse, die einer Partei vor dem Empfang bekannt waren, oder der Öffentlichkeit vor dem Empfang zugänglich waren, oder der Öffentlichkeit nach dem Empfang zugänglich wurden, ohne dass die Partei hierfür verantwortlich war, oder zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem nach bester Kenntnis der Partei dazu berechtigten Dritten zugänglich gemacht worden sind.

 

13. Datenschutz
Soweit personenbezogene Daten von Kunden verarbeitet werden, erfolgt die Datenverarbeitung nur nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz.

 

14. Sonstiges
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bestimmungen oder des abgeschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit dieser Bestimmungen bzw. des Vertrages im Übrigen davon unberührt.
Statt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung, die dem Willen der Vertragsparteien, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, am nächsten kommen. Gleiches gilt für den Fall einer Lücke.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Dortmund, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen sowie Kündigungserklärungen bedürfen der Schriftform. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.